November 2011
Medi-Ambulanz und örtliche Feuerwehr informieren "Bambinis"

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September 2011
Die AOK Die Gesundheitskasse Nordost ist verurteilt worden, gegenüber Ärzten und Versicherten sowie anderen an der Versorgung der Versicherten Beteiligten die Behauptung zu unterlassen, dass die Inanspruchnahme von Krankentransporten vorab von ihr zu genehmigen sei.
Am Freitag, dem 02.09.2011 hat die über vierstündige Verhandlung im Unterlassungsverfahren des Landesverbandes für private Rettungsdienste Berlin e.V. gegen die AOK Die Gesundheitskasse Nordost vor dem Sozialgericht Berlin stattgefunden an dessen Ende das Urteil gegen die AOK Die Gesundheitskasse Nordost stand.
Gegenstand der im Mai diesen Jahres gegen die Krankenkasse eingereichten Klage waren Schreiben der AOK Die Gesundheitskasse Nordost an Arztpraxen, Versicherte und Unternehmer sowie ein Internethinweis auf der Website der der Krankenkassen, mit dem darauf verwiesen wird, dass Beförderungen mit einem Krankentransportwagen vor der Ausführung der Leistung vorab von ihr zu genehmigen seien. Die Krankenkasse stützte sich für ihre Position auf die Regelung in § 6 Abs.3 Krankentransportrichtlinie und § 60 Abs.1 Satz 3 SGB V, deren Wortlaut tatsächlich auch diese qualifizierte Form der Krankenbeförderung dem Vorabgenehmigungsverfahren zu unterstellen scheint.
So habe es auch das Landessozialgericht Berlin Brandenburg in einem am 13.04.2011 gefällten Urteil entschieden.
Dem wollte die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin unter Vorsitz des Richters Dr. Schifferdecker nicht folgen und entschied im Wesentlichen wie durch die hier beigelegten Anträge vom Unternehmerverband beantragt. Lediglich den ersten Antrag wies das Gericht zurück, nachdem weitergehende Anträge zuvor zurückgnommen wurden. Das SG Berlin stützt sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf Erwägungen, die das Sozialgericht Neubrandenburg in einem Urteil aus dem Jahre 2006 dazu bewogen hat, die damalige AOK Mecklenburg-Vorpommern, zu einer Zahlung in Höhe von einigen tausend Euro zu verurteilen, die sie einem Neubrandenburger Krankentransporteur vorenthielt. Damals verweigerte die Kasse dem Unternehmer das Entgelt, weil sie meinte, ohne vorher von ihr erteilter Genehmigung, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Die Entscheidung ist gerade für die Versicherten von großer Bedeutung, die auf unkomplizierte und schnelle Entscheidung über ihre Beförderung mit einem qualifiziert besetzten Fahrzeug angewiesen sind, weil sie schwer erkrankt sind und nicht imstande sind, ihre Beförderung selbst zu organisieren.
In den beiden von Rechtsanwalt Hans-Martin Hoeck aus Neubrandenburg erstrittenen Urteilen wird von den Gerichten streng zwischen Krankenfahrten, die mit Mietwagen oder Taxi durchgeführt werden und grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen bezahlt werden sollen und den Krankentransporten, die nach Ansicht des Bundesgesetzgebers aus dem Jahre 2003 ohne Vorabgenehmigungsverfahren auszuführen und von den Krankenkassen zu bezahlen sind, unterschieden.
Während die Krankenfahrt mit Mietwagen ohne medizinisch-qualifiziertes Personal ausgeführt und nicht mit den medizinisch-technischen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens durchgeführt würden, ist ein Krankentransportwagen zumindest mit einem Rettungssanitäter besetzt und mit technischen Einrichtungen ausgestattet, die z.B. die sachgerechte Lagerung des Patienten, die medizinische Überwachung der Vitalfunktionen und die hygienische Versorgung während der Fahrt erlauben. Dabei ist die Unterscheidung der Beförderungsmöglichkeiten dadurch erheblich erschwert worden, dass die Krankenkassen nicht nur in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern mit Mietwagenunternehmern Vereinbarungen geschlossen haben, die nicht nach dem Rettungsdienstgesetz eingerichtete Fahrzeuge betreiben, die lediglich die liegende oder im Tragestuhl sitzende Beförderung von Kranken ermöglichen. Dieser – nach Ansicht nicht nur des von Rechtsanwalt Hoeck vertretenen Unternehmerverbandes – rechtswidrige Einsatz von Mietwagen gefährde die kranken Versicherten und verstoße gegen eine Vielzahl von rettungsdienst–, hygiene– und medizinproduktrechtliche Bestimmungen, so dass auch bereits die Genehmigung dieser Mietwagen durch die zuständigen Verkehrsbehörden zu unterbinden sei.
Sollte eine spätere Prüfung durch die Krankenkasse ergeben, dass keine zwingenden medizinischen Gründe für die Beförderung mit dem Krankentransportwagen bestand, bleibt der Krankenkasse nur der Weg, den verordnenden Arzt wegen der Mehrkosten in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund wird den Ärzten dazu geraten den Krankentransportwagen tatsächlich nur dann zu verordnen, wenn der Patient während der Fahrt die medizinisch-technischen Einrichtung des Krankentransportwagen bedarf oder wenn ihm während der Fahrt die medizinisch-fachliche Betreuung zukommen muss, die ihm durch den Rettungssanitäter gewährt werden kann. Der Krankentransportwagen ist auch dann zu verordnen, wenn eine oder beide der genannten Hilfen während der Fahrt erforderlich werden kann. Die Ärzte sind aber auch gehalten Sorge dafür zu tragen, dass Patienten, die der Hilfe während der Beförderung nicht mit Mietwagen, auch nicht mit sogenannten Mietliege– oder Tragestuhlwagen befördert werden. In diesem Fall haften sie neben dem Mietwagenunternehmer für Schäden, die dem Versicherten durch die fehlerhafte Verordnung entstehen.
Versicherten, denen das Krankentransportunternehmen die Rechnung wegen fehlender Kostendeckung durch die Krankenkasse für den durchgeführten Krankentransport zuschickt, sind gut beraten, wenn sie die Rechnung an ihre Krankenkasse weiterreichen und dort auf Vergütung der Fahrt gegenüber dem Unternehmer – gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe — bestehen. Die Krankenkasse muss den Versicherten auch von den Mehrkosten freihalten, die ihnen wie bei „Privatpatienten“ üblich, berechnet werden.
Pressemitteilung von:
Hans-Martin Hoeck
Rechtsanwalt Hoeck
Lindenstraße 5
17033 Neubrandenburg
Tel. 0395/36312912
Fax 0395/36312913
www.hoeck-nb.de
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Juli/August 2011
Dr. Ulrich Noll verstarb am 12.07. an der unheilbaren Muskelerkrankung ALS im Alter von 65 Jahren
Herr Dr. Noll war von 2004 – 2009 Vorsitzender der FDP – Fraktion im Stuttgarter Landtag; ich habe Herrn Dr. Noll schon vor einer Reihe von Jahren als gesundheitspolitischen Sprecher der FDP kennengelernt. Von Haus aus war Dr. Noll Zahnarzt, sein ganzes Engagement galt der Sozial – und Gesundheitspolitik. Die Politik, die Dr. Noll hier verkörpert hat, war kein Wunschkonzert, sondern Abbild der politisch möglichen Realität, des tatsächlich Erreichbaren, für das er sich immer konsequent und nachdrücklich eingesetzt hat.
Im Frühjahr 2009 habe ich Dr. Noll darauf hingewiesen, daß Baden – Württemberg eines der wenigen Bundesländer ist, die noch keine Fortbildungspflicht in ihrem jeweiligen Rettungsdienstgesetz verankert haben. Er versprach, sich darum zu kümmern. Seit November 2009 gibt es eine Pflichtfortbildung für Rettungsassistenten im Rettungsdienstgesetz unseres Landes.
Ich habe mich seinerzeit für seinen Einsatz bedankt und festgestellt, daß in dieser Sache ein einzelner Zahnarzt mehr für die Rettungsassistenten erreicht hat, als viele Notärzte. Dies hat ihn sehr gefreut.
Ich werde Herrn Dr. Noll in respektvoller und dankbarer Erinnerung behalten.
Karlsruhe, im Juli 2011
Andreas Wolf
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April / Mai 2011
Medie Ambulanz gründet eigenständigen Ortsverein in Kuppenheim bei Rastatt
Die „Medie Ambulanz"-Gesellschaft hat eine neue Bereitschaft und einen neuen Ortsverein in Kuppenheim. Die Vereinsgründung' erfolgte jetzt im alten Rathaus.
Bei der Medie Ambulanz handelt, es sich um ein privates Krankentransportunternehmen. Zu den Hauptaufgaben des Vereins zählt der Schutz der Zivilbevölkerung, insbesondere bei Katastrophen, Erste-Hilfe-Leistung und Ausbildung, sowie Sozialarbeit.
„Die ständige Fortbildung der aktiven Mitglieder ist enorm wichtig zur Erfüllung des Vereinszwecks", machte Yven Dinger, Geschäftsführer der Medie Ambulanz Gesellschaft, den Vereinsgründern, klar. Wichtig sei auch die Jugendarbeit im Verein, da sie das Fundament für ein langjähriges Vereinsbestehen bilde. Die Notwendigkeit des Vereins zeige der demographische Wandel: „Immer mehr ältere Menschen sind auf Hilfe angewiesen." So seien laut Dinger, beispielsweise das Einrichten eines Einkaufsservices oder das Organisieren von Seniorentreffen geplant. Auch ein Schulsanitätsdienst soll es künftig geben.Da Kuppenheim über keinen Sanitätsdienst mehr verfügte, stelle laut Michaela Sievers, Vorsitzende, der neue Verein einen Fortschritt in der Wohlfahrtspflege der Stadt dar. Zukünftig wolle man eine Wiedereingliederung des First Rcsponder Dienstes in Kuppenheim und Oberndorf erreichen und mit der ortsansässigen Feuerwehr, zum Beispiel durch gemeinsame Übungen, kooperieren. Die Gesellschaft Medie Ambulanz stellt dem Verein Einsatzkleidung und -fahrzeug zur Verfügung, auch bei der kostenfreien Personalausbildung bietet die Gesellschaft ihre Mithilfe an. Dieses Jahr trüge die Gesellschaft die Kosten für das Einsatzfahrzeug, danach sei der Verein selbst verantwortlich, erklärt der Geschäftsführer.
Schließlich solle es sich um einen rechtsfähigen Verein, eigenständig in seinem Handeln und in der Führung, handeln. Bei der Gründerversammlung wurde beschlossen, dass aktive Vereinsmitglieder keinen Mitgliedsbei¬trag leisten müssen. Bei einer Fördermitgliedschaft wird ein Entgelt von jährlich 15 Euro verlangt. Eine juristische Person hat als Fördermitglied ein Mindestbeitrag von 100 Euro zu zahlen.
Zuversichtlich blickt auch Michaela Sievers, die einstimmig zur ersten Vorsitzenden des Medie-Ambulanz-Vereins Kuppenheim gewählt wurde, in die Zukunft: „Mit kleinen Schritten und guter Zusammenarbeit werden wir es schaffen, einen erfolgreichen Verein aufzubauen."
Das Amt des zweiten Vorsitzenden übernahm Michael Reiter bereitwillig. Als Kassierer wurde Jan Hlubeck berufen. Ruth Anselm wird künftig als Schriftführerin tätig sein und Heiko Blick das Amt des Bereitschaftsführers übernehmen. Die Jugendleitung übernimmt Andreas Müller. Als erster und zweiter Beisitzer fungieren Norbert Stäche und Thomas Blick. Die Kassenprüfung übernehmen Jörg Reiter und Tanja Christek. Die ärztliche Leitung erfolgt durch Frank Peters-Klimm.
Text-Quelle: Badische Neuste Nachrichten - BNN vom 18.04.2011
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März / April 2011
Private Anbieter drängen auf den "Markt"
Im Fokus der Berichterstattung über die baden-württembergische Landeshauptstadt Stuttgart in den letzten drei Jahren stand neben dem Bahnhofsprojekt „Stuttgart 21“ immer wieder die mangelhafte rettungsdienstliche und notärztliche Versorgung der Bevölkerung. RETTUNGSDIENST berichtete hierüber immer wieder. Nicht eingehaltene Hilfsfristen und heftige Verteilungskämpfe sorgten für bundesweites Aufsehen – nicht nur in der Fachpresse. Dabei gibt es nun Erfreuliches zu berichten: Erstmals seit Jahren soll im Januar 2011 die doppelte Hilfsfrist für Notarzt und Rettungsdienst (diese beträgt in Baden-Württemberg in der Regel 10, in Ausnahmefällen höchstens 15 Minuten) eingehalten worden sein, wie der städtische Krankenhausausschuss Mitte Februar verlautbaren ließ. Neue RTW- und NEF-Standorte sowie das Aufgeben des seit mehr als 35 Jahren bestehenden rotierenden Notarzt-Systems haben offensichtlich zu dieser Verbesserung beigetragen. Weitere bedarfsgerechte Anpassungen sollen folgen.
Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit und der Politik bahnt sich in Stuttgart ein weiterer Wandel an, der offensichtlich an den etablierten Hilfsorganisationen vorbei geht. Der Krankentransport, der in ganz Baden-Württemberg durch bilaterale Verhandlungen zwischen Kostenträgern auf der einen Seite und Leistungserbringern auf der anderen Seite geregelt wird, wurde bislang eher stiefmütterlich behandelt. Wartezeiten von bis zu neun Stunden waren in der Vergangenheit keine Seltenheit, wie lokale Medien immer wieder aufdeckten. Getan hatte sich in der Vergangenheit nur wenig. Seit Kurzem ist jedoch eine Verbesserung in Sicht: Nachdem die Blockade-Haltung des DRK bei der Ausrüstung von Krankentransportwagen privater Betreiber mit BOS-Funk durch eine Anweisung des Sozial- und des Innenministeriums aufgebrochen wurde – das DRK hatte sich dabei immer wieder auf seinen Sicherstellungsauftrag aus den 60er Jahren berufen –, drängen nun neben den etablierten Organisationen wie ASB, DRK und JUH weitere Betreiber auf den Stuttgarter Krankentransport-„Markt“: Neben der auf den Fildern ansässigen und nach der Insolvenz des Neckar-Alb-Ambulance e.V. im vergangenen Sommer neu gegründeten Neckar-Ambulance Stuttgart (NAS) sind seit Kurzem auch die im angrenzenden Rems-Murr-Kreis ansässigen Unternehmen Sani-Team Winkler aus Fellbach und Werk- und Wachschutz Schwaben (WWS) aus Backnang mit eigenen Krankentransportwagen in Stuttgart tätig. Und weitere Anbieter stehen in den Startlöchern – trotz Pauschalen von nur rund 50 Euro pro innerstädtischem Transport.
Text-Quelle: skverlag.de
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März 2011
Medie-Amulanz erweitert Firmenflotte
Die Firma Medie Ambulanz hat sich für eine künftige Zusammenarbeit mit dem Autohaus Friedmann in Bühl/Vimbuch entschieden, da dieses sowohl im Servicebereich als auch im Verkauf entsprechende Fachkompetenz bieten kann. Am 14.02.2011 konnte die Übereignung der neu angeschafften Einsatzfahrzeuge stattfinden, sodass sich der Bestand des privaten Dienstleistungsunternehmens auf insgesamt 9 Einsatzfahrzeuge erhöhte.
Quelle: www.medie-ambulanz.de
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Februar 2011
Europäischer Tag des Notrufs 112 am 11. Februar
Innenminister Heribert Rech: „Die europaweit gültige Notrufnummer 112 kann Leben
retten“
„Die 112 ist eine europaweite einheitliche Notrufnummer, über die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Feuerwehren, Rettungs- und Hilfsdienste erreicht und alarmiert werden können. Der so genannte ‚Euro-Notruf 112’ bietet eine verlässliche Verbindung zu einer Leitstelle und damit schnellstmögliche Hilfe.“ Das sagte Innenminister Heribert Rech am Freitag, 28. Januar 2011, in Stuttgart. Unter dieser Kurzwahlnummer sei jederzeit eine Leitstelle zu erreichen, die je nach Notfall Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst alarmiere. Neben dem Euro-Notruf seien die nationalen Notrufnummer ebenfalls gültig, etwa in Deutschland der Polizei-Notruf 110. „Diese Polizei-Nummer ist den Bürgern seit Jahrzehnten bekannt und fest im Gedächtnis der Bevölkerung verankert. Das wollen wir auch für die europaweit gültige 112 erreichen, damit es in der Europäischen Union noch einfacher wird, überall schnell Hilfe zu bekommen“, betonte Rech. Einer von der EU veröffentlichten Studie zufolge seien 2009 lediglich ein Viertel aller EU-Bürger über die gebührenfreie, europaweit einheitliche Notrufnummer 112 informiert gewesen. In Deutschland hätten damals zwar 75 Prozent der Befragten die Nummer gekannt. Es sei aber nur 18 Prozent bewusst gewesen, dass die 112 europaweit gelte. Das Verbreitungsgebiet umfasse neben allen EU-Mitgliedstaaten auch die Türkei, Schweiz, Serbien, Island, die Färöer-Inseln, Liechtenstein, Norwegen, Andorra, Monaco und San Marino. Besonders für Reisende sei dieser große Geltungsbereich ein wichtiger Service, der in Extremsituationen auch Leben retten könne. Man müsse nicht die Telefonnummer des jeweiligen Landes kennen, sondern könnte unter der von zuhause bekannten Nummer Hilfe rufen. Die Notrufe könnten von jedem Telefon, egal ob Festnetz oder Mobilfunknetz, ohne Vorwahl abgesetzt werden. Bei Überlastung der Netze würden Notrufe 112 priorisiert, das heißt, andere Verbindungen eventuell getrennt, um den Notruf absetzen zu können. Außerdem würden Informationen zum Standort und der Name des Telefonhalters automatisch an die Leitstelle übermittelt, um eine schnelle Ortung eines potentiellen Unfallopfers zu erleichtern. Die EU habe den 11. Februar zum Europäischen Tag des Notrufs 112 erklärt, um den Bekanntheitsgrad weiter zu verbessern.
Text: Innenministerium Baden-Württemberg
Photo: Jörn Fries
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Dezember 2010 / Januar 2011
MHW bekommt Zuschlag für Absicherung der Ski-WM 2011 in Garmisch-Partenkirchen
Das Medizinische-Katastrophen-Hilfswerk Deutschland (MHW) hat den Zuschlag für die Absicherung der Ski-WM vom 07. - 20.02.2011 in Garmisch-Partenkirchen bekommen.
Der MHW hat die Aufgabe mit 10 KTW/RTW einschließlich der zugehörigen Teams bei entsprechenden Szenarien medizinische Transportkapazität bereitzustellen.
Das MHW arbeitet mit seinen ca. 140 Mitgliedsunternehmen in Deutschland im nationalen und internationalen Katastrophenschutz mit.
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Dezember 2010
Privater Dienstleister eröffnet neue Rettungswache in Bühl / Baden
Medie Ambulanz aus Obersasbach zieht positive Zwischenbilanz
Fahrzeugflotte deutlich erweitert
Die Krankentransportwagen mit gelber Lackierung und rot-blauen Streifen gehören mittlerweile mit zum Straßenbild. Das Einsatzgebiet des zertifizierten privaten Rettungsdienstunternehmens erstreckt sich über den Landkreis Rastatt, den Landkreis Ortenau sowie den Stadtkreis Baden-Baden. Hierbei führt die Medie Ambulanz den medizinischen Krankentransport über die regionalen Rettungsleitstellen durch, welche die Einsatzfahrzeuge auch im Rahmen der Notfallrettung disponieren.
Durch die Betriebserweiterung in den kompletten Landkreis Ortenau, stellt das Unternehmen seine Dienstleistungen zweier der größten Rettungsdienstbereiche in Baden-Württemberg zur Verfügung. Durch diese Vergrößerung des Einsatzgebietes blieb ein zweiter Standort nicht aus und so konnte zum 01.11.2010 eine weitere Rettungswache in Bühl eröffnet werden. 
Hier ist ein Teil der MEDIE Ambuanz - Fahrzeugflotte zu sehen
Text- u. Fotoquelle: MEDIE Ambulanz
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November 2010
Fachkräfte helfen Leben zu retten und Gesundheitsschäden zu vermeiden
„Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport gehören in Profihände“ – dies forderte der Präsident des Bundesverbandes eigenständiger Rettungsdienst und Katastrophenschutz e.V. (BKS), Uwe Fleischer, auf einer anderthalbtägigen Klausurtagung des BKS am 19. Und 20. November 2010 in der niedersächsischen Universitätsstadt Göttingen. Anlass für das Treffen der privaten Rettungsdienstunternehmer aus ganz Deutschland waren die jüngste europäische Rechtsprechung und die daraus resultierenden Entwicklungen zur Ausschreibung bzw. Vergabe von Rettungsdienstleistungen. Bereits seit Monaten führt dies zu landes- und bundesweiten Diskussionen u.a. in der Region Hannover und dem niedersächsischen Landtag.
Für die im BKS organisierten Unternehmen hat die Qualität der Leistung absoluten Vorrang. Deshalb forderten sie in Göttingen, dass künftig im Rettungsdienst und qualifizierten Krankentransport ausschließlich fachlich gut ausgebildetes, hauptamtliches Personal zum Einsatz kommen soll. Der BKS fordert weiterhin, dass die Vergabe solcher Leistungen flächendeckend nach transparenten Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsätzen erfolgen müsse. „Ein wesentliches Kriterium neben der Qualität muss die Sicherung und Schaffung zukunftssicherer und sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze sein“, unterstrich BKS-Präsident Fleischer.
Einhellig stellte das Gremium ferner fest, dass die Verhinderung europarechtskonformer Ausschreibungen durch Rekommunalisierungen rettungsdienstlicher Leistungen die innovative und wirtschaftliche Weiterentwicklung des Rettungsdienstes verhindert und den Steuer- und Beitragszahlern hochgerechnet jährlich mehrstellige Millionenbeträge kosten wird.
Links: www.bks-rettungsdienst.de
Quelle: www.sk-verlag.de
Anmerkung der IGPRDBW-Online-Redaktion:
Das ist ein Statement des BKS zur Thematik. Es gibt auch in unseren Reihen Non-Profit-Unternehmen, die erfolgreich mit ehrenamtlichen Mitarbeitern operieren und somit die vorbehaltlose Abqualifizierung des Ehrenamts nicht unterstützen können.
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Juli 2010

Eine Zusammenfassung des Themas durch:
Rechtsanwältin Frau Dr. Pascale Liebschwager
von der Rechtsanwaltskanzlei
Rotthege Wassermann & Partner GbR
EuGH: Rettungsdienstleistungen unterfallen dem
Vergaberecht!
Die Frage, ob Aufträge über Rettungsdienstleistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren auszuschreiben sind, hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren wiederholt beschäftigt. Sowohl das Submissionsmodell als auch das Konzessionsmodell waren Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 29,4.2010 – C-16o/o8 für das Submissionsmodell die Vergabepflicht festgestellt. Eine Entscheidung über das Konzessionsmodell steht noch aus.
Submissions- und Konzessionsmodell
Gegenstand von Aufträgen über Rettungsdienstleistungen sind die Notfallrettung und der Krankentransport. Auftraggeber sind Trägerkörperschaften, also Kreise, kreisfreie Städte und ggf. Zweckverbände. Bei der Vergütung des Auftragnehmers gibt es zwei unterschiedliche Modelle: das Submissions- und das Konzessionsmodell. Der Großteil der Bundesländer hat sich für das Submissionsmodell entschieden. Hierbei zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Entgelt für die Erbringung der Rettungsdienstleistungen. Der Auftraggeber refinanziert sich über die Erhebung von Gebühren bzw. Entgelten bei den Sozialversicherungsträgern. Das Konzessionsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine unmittelbare Vergütung erhält. Vielmehr erhebt der Auftragnehmer selbst Entgelte bei den Sozialversicherungsträgern.
Ausschreibungspflicht für das Submissionsmodell
Bis zum Jahr 2008 war überwiegende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es keine Vergabepflicht für Rettungsdienstleistungen gebe. Zu einer Wende hat der Beschluss des BGH vom 1.12.2008 – X ZB 31/o8 geführt. Der BGH hat für das sächsische Submissionsmodell entschieden, dass Rettungsdienstleistungen vergabepflichtig sind. Andernfalls hätte der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich in § 100 Abs. 2 GWB festlegen müssen, dass Rettungsdienstleistungen dem Anwendungsbereich des Vergaberechts entzogen sind.
Dieser Beschluss des BGH ist durch das Urteil des EuGH vom 29.4.2010 bestätigt worden. Der EuGH hat der bislang in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Argumentation eine Absage erteilt, dass die Erbringung von Rettungsdienstleistungen die Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand habe und somit der Bereichsausnahme des Art. 51, 62 AEUV unterfalle. Nach Auffassung des EuGH sind an die Anwendbarkeit dieser Bereichsausnahme hohe Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer muss Sonderrechte, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnisse ausüben. Nach der deutschen Rechtsprechung sollte es insofern im Wesentlichen genügen, dass der Auftragnehmer auf Mittel wie Blaulicht, Einsatzhorn sowie das durch die StVO eingeräumte Vorfahrtsrecht zurückgreifen kann und einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung leistet. Diese Befugnisse reichen indes nach Auffassung des EuGH für die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht aus. Im Ergebnis müssen daher Aufgabenträger, die den Auftragnehmer nach dem Submissionsmodell vergüten, bei der Beschaffung von Rettungsdienstleistungen die vergaberechtlichen Bestimmungen beachten.
Ausschreibungspflicht für das Konzessionsmodell?
Ungeklärt ist die Vergabepflicht für Rettungsdienstleistungen die nach dem Konzessionsmodell vergütet werden. Das OLG München hat mit Beschluss vom 2.7.2009 –Verg 5/09 dem EuGH Fragen vorgelegt, ob die Beschaffung von Rettungsdienstleistungen nach dem bayerischen Konzessionsmodell als vergabepflichtige Dienstleistungsaufträge oder als vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen zu werten sind. Für Dienstleistungskonzessionen ist typisch, dass die Gegenleistung für die Leistungserbringung in dem Recht zur Nutzung der Leistung oder in diesem Recht zuzüglich einer Entgeltzahlung besteht. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus. Würde der EuGH das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession feststellen, so hätte dies eine vergaberechtliche Zweiteilung in Deutschland zur Folge: Rettungsdienstleistungen nach dem Submissionsmodell müssten in einem Vergabeverfahren vergeben werden, bei den Konzessionsmodell wäre die Beschaffung vergaberechtsfrei.
Quelle: Rotthege & Partner GbR, 40123 Düsseldorf, www.rwp.de
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Juli 2010
Bundesverfassungsgericht stärkt öffentlichen Rettungsdienst
Karlsruhe (rd.de) – Das Bundesverfassungsgericht hat gestern d
ie Verfassungsbeschwerde privater Rettungsdienstanbieter aus Sachsen zurückgewiesen. Die Unternehmer beschwerten sich gegen die Eingliederung ihrer Leistungen in den öffentliche Rettungsdienst und sahen ihr Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt.
Auslöser des Unmuts war die Änderung des Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Januar 2008. Hier wechselte der Freistaat Sachsen von dualen System, was auch eigenständige private Rettungsdienste zuließ, in das Eingliederungsmodell, in dem der öffentliche Träger Leistungen privater Rettungsdienstes mit einbinden kann. In der Folge konnten die privaten Rettungsdienstunternehmer nicht mehr im eigenen Auftrag und auf eigene Rechnung arbeiten.
Legitime Gemeinwohlziele
Die Verfassungsbeschwerden zweier privater Rettungsdienste wurden vom Ersten Senat zurückgewiesen, teilweise auch für unzulässig erklärt. In der Begründung der Entscheidung heißt es, der Freistaat Sachsen verfolge mit der Entscheidung zur Gesetzesänderung legitime Gemeinwohlziele. Der Träger kann die Genehmigung Rettungstransporte durchzuführen verweigern, wenn dadurch zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionstüchtigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird.
Die Begründung ist weiterhin interessant, weil das Gericht die Auffassung vertritt, dass eine Ausschreibung von Leistungen genug Wettbewerb darstellt. Angesichts der hohen Investitionen und Vorhaltekosten kann ein Preiswettbewerb privater Unternehmer untereinander die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in empfindlicher Weise stören.
Mit der Abweisung der Verfassungsbeschwerde wurde der Handlungsspielraum der öffentlichen Hand im Rettungsdienst weiter gestärkt.
Text-Quelle: rettungsdienst.de
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April 2010
EuGH verkündet Urteil zu Vergabepraxis im Rettungsdienst
Der Europäische Gerichtshof hat nun den aktuellen Rechtsstreit der europäischen Kommision gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden. Die Bundesrepublik wird, wie erwartet, verpflichtet dafür zu sorgen, dass in den entsprechenden Bundesländern bei denen das Submissionsmodell im Rettungsdienst angewendet wird, eine korrekte Ausschreibung nach europäischen Standards durchgeführt wird. Konkrete Verstöße wurden hier in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen festgestellt.
Dieses Urteil hat keine direkte Auswirkung auf die Bundesländer, die das Konzessiomsmodell, so auch Baden-Württemberg, betreiben.
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März 2010
10 Argumente für den privaten Rettungsdienst
Rettungsdienst als Gemeinschaftsgut – keine hoheitliche Aufgabe
von Jens Ackermann MdB (FDP-Fraktion)
Berlin, 08.03.2010
Seit mehr als zwei Jahrzehnten bemühen sich Gesundheitspolitiker fast aller Parteien um
mehr Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt. Weitgehend außen vor geblieben ist bis
heute der Rettungsdienst.
Der rettungsdienstpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Jens Ackermann, legt
nun zehn Argumente für den privaten Rettungsdienst in Deutschland vor. Für den
Bundestagsabgeordneten ist klar: „Der Rettungsdienst ist ein Gemeinschaftsgut und keine
hoheitliche Aufgabe.“
1. In Deutschland sind über 270 privat-wirtschaftliche Rettungsdienstunternehmen tätig.
Der private Rettungsdienst ist so hinter dem Deutschen Roten Kreuz die zweitgrößte
Anbietergruppe von rettungsdienstlichen Leistungen.
2. Der private Rettungsdienst beschäftigt insgesamt über 9.650
sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und bietet ihnen einen sicheren Arbeitsplatz.
3. Mit über 1.510 Rettungsfahrzeugen werden im privaten Rettungsdienst jährlich rund
3,8 Millionen Einsätze gefahren und so zahlreichen Menschen direkt und unmittelbar
geholfen – Tag für Tag.
4. Die privat geführten Rettungsdienstunternehmen sind bis heute überwiegend
inhabergeführte Familienbetriebe – der private Rettungsdienst ist so eine Stütze des
Mittelstands in Deutschland.
5. Bei konsequenter Indikationsstellung entfallen im Rettungsdienst 70 Prozent aller
Einsätze auf den qualifizierten Krankentransport. Hierbei handelt es sich um eine
qualifizierte, medizinische Dienstleistung, die unter keinem Aspekt als öffentliche oder gar
hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren ist.
6. Zu den Kernaufgaben des privaten Rettungsdienstes zählt die Mitwirkung am
Katastrophenschutz – in Hessen und im Saarland sind die zuständigen Landesverbände
als Katastrophenschutzorganisation nach Landesrecht anerkannt und in alle relevanten
Prozesse eingebunden. Trotzdem: Unternehmen und deren Beschäftigte, die Leistungen
im Katastrophenschutz für die Allgemeinheit kostenfrei erbringen wollen, bleiben in vielen
Bundesländern immer noch ausgeschlossen.
7. Die öffentliche Hand hat sich aus klassischen Hoheitsaufgaben wie der öffentlichen
Sicherheit seit langem weitgehend zurückgezogen: Es gibt inzwischen mehr Beschäftigte
bei privaten Sicherheitsunternehmen als Polizeibeamte. Kasernen, Atomkraftwerke,
Flughäfen und Bahnanlagen werden von privaten Unternehmen bewacht – mit
bewaffneten Mitarbeitern! Warum ausgerechnet der Rettungsdienst eine hoheitliche
Aufgabe sein soll, die dem öffentlichen Dienst oder privilegierten Hilfsorganisationen
vorbehalten bleibt, erschließt sich nicht.
8. Der Einsatz von Ehrenamtlichen verhindert die Schaffung von
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen, führt zu Lohndumping innerhalb der
jeweiligen Hilfsorganisationen (Bsp. 7,20 € pro ehrenamtlicher Stunde in Niedersachsen) und greift in den Wettbewerb mit privaten Rettungsdienstunternehmen ein. Es liegt auf der Hand, dass ein ehrenamtlich Tätiger nie die entsprechende (und notwendige) Berufserfahrung erlangen kann.
9. Im Sinne der Notfallpatienten und der Einsatzkräfte vor Ort ist es wenig hilfreich,
Hilfsorganisationen und private Anbieter gegen einander auszuspielen: es zählen Qualität
und Angebot der Hilfsleistungen und nicht die Organisation.
10. Die privaten Rettungsdienstunternehmen sind gut für die Kommunen, da sie
Gewerbesteuern zahlen müssen.
Quelle: www.jens-ackermann.info
Anmerkung der IGPRDBW-Online-Redaktion:
Das ist ein Statement von Herrn Ackermann zur Thematik. In den meisten Punkten werden sich unsere Unternehmen anschließen können. Lediglich der Punkt 8 wird auch in "unseren Kreisen" Kristallisationspunkt sein. So gibt es auch in unseren Reihen Non-Profit-Unternehmen, die erfolgreich mit ehrenamtlichen Mitarbeitern operieren und somit die vorbehaltlose Abqualifizierung des Ehrenamts nicht unterstützen können.
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März 2010
Klage gegen Rettungsdienstprivileg der Hilfsorganisationen in
Bayern
„Nicht nachvollziehbare Bevorzugung und willkürliche Ungleichbehandlung“
MKT Krankentransport Schmitt/Obermeier OHG hat Popularklage vor dem Bayerischen
Verfassungsgericht erhoben. Nach Auffassung der Münchener Firma ist die Vorrangstellung der Hilfsorganisationen nach Art. 13 BayRDG verfassungswidrig und verstößt zudem gegen das Recht der europäischen Union. MKT trägt vor, dass das nicht mehr zeitgemäße Hilfsorganisationenprivileg gegen Europarecht, die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, das Willkürverbot, das Rechtsstaatsprinzip und die
Eigentumsgarantie der Bayerischen Verfassung verstößt.
Das für Hilfsorganisationen geschaffene Monopol wirkt nach Meinung der Klägerin als objektive Berufszulassungsschranke, ohne dass dieser Grundrechtseingriff in geeigneter und verhältnismäßiger Weise der Abwehr schwerwiegender Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt wäre. Des Weiteren wird gerügt, dass das
Rettungsdienstprivileg nicht kompetenzgemäß erlassen wurde, da sowohl Europäisches Gemeinschaftsrecht als auch Bundesrecht der Begründung eines staatlichen Monopols entgegenstehen. Das Monopol der Hilfsorganisationen ist im Verhältnis zu gewerblichen Unternehmen eine nicht nachvollziehbare Bevorzugung und damit eine willkürliche Ungleichbehandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, da Hilfsorganisationen heutzutage genauso insolvenzgefährdet sind, wie jedes andere Unternehmen auch. Von einem dauerhaften Bestand ist in den heutigen unsicheren Zeiten nicht mehr auszugehen. Die angefochtenen Normen des BayRDG stehen zum Gemeinschaftsrecht nicht nur offensichtlichen Widerspruch, sondern sind auch inhaltlich und nach ihrem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in unsere Rechtsordnung zu werten. Die ungerechtfertigte Bevorzugung der Hilfsorganisationen hat erdrosselnde Wirkung und tastet das Eigentumsrecht in konkurrierende Unternehmen in seinem Wesensgehalt an.
Die Angelegenheit hat nunmehr die gebührende Aufmerksamkeit erfahren. Der Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz des Bayerischen Landtages hat sich mit der Klage befasst und beschlossen, dass sich der Landtag sich am Verfahren beteiligt (Drucksache 16/4020 v. 4. März 2010). Alle Fraktionen im Landtag haben – mit Enthaltung der FDP – für eine Antragsabweisung gestimmt. Zum Vertreter des Landtags wurde der Abgeordnete Jürgen W. Heike bestellt.
Dr. Christian Braun, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der eine Vielzahl von einschlägigen Verfahren betreut und die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 1. Dezember 2008 (X ZB 31/08) erzielt hat, spricht von einer Koalition der Verweigerer im Bayerischen Landtag. Alle wollen die Vorteile von Europa, aber bitte nicht vor Ort und schon gar nicht wenn es traditionelle bayerische Gewohnheiten betrifft, so Braun.

Text-Quelle: www.skverlag.de
Photo-Quelle: www.mkt-krankentransport.de
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Februar 2010
Der europäische Konzern Falck will sich im deutschen Rettungsdienst intensiv engagieren
Der Falck-Konzern, mit seinem Mutterhaus in Dänemark, ist schon in 8 Ländern Europas im Rettungsdienst aktiv. Nun sollen auch in Deutschland die Falck-Rettungswagen auf die Straße. Wie aus verschiedenen Quellen zu erfahren war möchte sich Falck nun vermehrt an Ausschreibungen beteiligen. Es wird in den nächsten fünf Jahren ein Marktanteil von 10% angestrebt. Das Engagement soll sich aber nicht nur auf Krankentransport, Notfallrettung, Intensivtransfer und Notarztstandorte erstrecken, es ist auch eine Etablierung im Bereich des betrieblichen Brandschutzes bzw. der Werkfeuerwehren geplant. Der Falck-Konzern beschäftigt in seinen verschiedenen Dienstleistungssparten insgesamt 16 000 Mitarbeiter. In Dänemark hat Falck am Rettungsdienstmarkt einen Anteil von 85%. In der Slowakei z.B. betreibt Falck 90 Rettungswachen. Aktuell nimmt Falck auch an einem Ausschreibungsverfahren in Österreich/Tirol teil.
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November 2009
Das novellierte Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg ist in Kraft.
Die relevanten Änderungen:
- die Bereichsausschüsse werden in ihrer Rechtsposition gestärkt
- die Bereichssausschüsse bekommen mehr Handhabe bei der Organisation des Notarztdienstes
- die Rettungsleitstellen müssen integriert zusammen mit der Feuerwehr betrieben werden
- die 112 löst die 19222 als offizielle Notrufnummer ab
- der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OrgL RD) ist nun gesetzlich etabliert und steht dem Leitenden Notarzt bei besonderen Schadenslagen zur Seite
- dem Rettungsfachpersonal wird eine 30-stündige Fortbildungspflicht auferlegt

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